Satzung

SONDERVEREIN DER ZÜCHTER DES MECHELNER HUHNS

§ 1 Name, Träger und Sitz des Sondervereins

1. Der Verein führt den Namen: Sonderverein der Züchter des Mechelner Huhns.

2. Der SV ist Mitglied im BDRG über dessen Organisation „Verband der Sondervereine für Hühner, Groß- und Wassergeflügel“.

3. Der Sitz des SV ist der Wohnort des 1. Vorsitzenden, sofern der Vorstand keinen anderen Sitz bestimmt.

§ 2 Zweck und Aufgabe des SV

1. Der SV setzt sich zum Ziel, die Rasse des Mechelner Huhns in idealistischer Weise zu erhalten, den Zuchtstand zu verbessern und einen großen Züchterkreis zu gewinnen. Dies kann und soll durch Sonder- und Werbeschauen, Pressearbeit und Preisrichter- Schulung sowie sonstige geeignete Maßnahmen erfolgen.

2. Der Sonderverein ist politisch und konfessionell ungebunden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder Züchter und Freund des Mechelner Huhns werden, die Mitgliedschaft in einem örtlichen Rassegeflügel- oder Kleintierzuchtverein wird vorausgesetzt.

2. Jugendliche von 6 – 18 Jahren können mit dem Einverständnis ihres Erziehungsberechtigten Mitglied werden.

3. Durch die Unterzeichnung der Beitrittserklärung wird die SVSatzung anerkannt und deren Einhaltung zugesichert.

4. Zur Bestreitung der Ausgaben und zur Förderung nach § 2 wird von den Mitgliedern ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe jeweils von der Hauptversammlung festgesetzt wird. Jugendliche und Ehrenamtsmitglieder sind befreit. Der Jahresbeitrag ist, sofern er nicht abgebucht wird, bis zum 31.05. des jeweiligen Jahres unaufgefordert und in voller Höhe zu zahlen.

5. Die Mitgliedschaft erlischt bei:
a) Kündigung des Mitglieds
b) Tod des Mitglieds
c) Auflösung des SV
d) Ausschluss des Mitglieds aus dem SV oder BDRG.
6. Über den Ausschluss eines Mitglieds bestimmt der SV Vorstand.
Ausschlussgründe können sein:
a) Grobe Verstöße gegen diese Satzung oder die Interessen des SV
b) Sonstiges unehrenhaftes Verhalten.

7. Dem Ausgeschlossenen steht ein Widerspruchsrecht von 6 Wochen zu. Der Widerspruch ist schriftlich bei dem SV – Vorsitzenden einzureichen.

8. Bei Streitfragen sind die jeweiligen Ehrengerichte zuständig.

9. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen und spätestens am 31.10. bei dem Vorsitzenden eingegangen sein.

§ 4 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Schriftführer
d) Kassierer
e) Zuchtwart
f) 2 Beisitzer.

2. Aufgaben des Vorstands

zu a) Der Vorsitzende ist der gesetzliche Vertreter des SV.
Er führt die laufenden Geschäfte und leitet alle Versammlungen.
zu b) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.
zu c) Der Schriftführer protokolliert alle Versammlungen und unterstützt den Vorsitzenden bei schriftlichen Arbeiten.
zu d) Der Kassierer führt die SV Kasse mit einer einfachen Einnahme-/Ausgabe – Buchführung nach Belegen. Auch die Überwachung der Mitgliederbeiträge obliegt ihm.
zu e) Der Zuchtwart steht allen Mitgliedern, besonders den Zuchtanfängern, mit allen Fragen zur Verfügung. Er soll Tierbesprechungen durchführen sowie Schauberichte verfassen.
zu f) Die Beisitzer sollen erfahrene Züchter sein, die in allen Angelegenheiten des SV beratend mitarbeiten, auch bei Bedarf besondere Aufgaben übernehmen.

3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre.
Die Wahl wird gestaffelt wie folgt:
Im ersten Jahr werden a) und c) gewählt,
im zweiten b) und d)
und im dritten Jahr e) und f).

§ 5 Mitgliederversammlungen

1. Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten.

2. Der Vorsitzende lädt dazu schriftlich ein mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung muss 6 Wochen vorher erfolgen. Anträge zur Tagesordnung müssen 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden eingegangen sein.

3. Die Tagesordnung umfasst mindestens:
Bericht des Vorstands, des Kassenprüfers und Aussprache dazu,
Entlastung des Vorstands,
Wahlen falls erforderlich,
Behandlung der eingegangenen Anträge,
Festlegung der Termine für die nächste Mitgliederversammlung und der Sonderschauen sowie Erledigung sonstiger SV- Angelegenheiten nach der Satzung.

4. Für allgemeine Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich auf der Mitgliederversammlung überprüft und den Erfordernissen angepasst.
2. Der Beitrag für das laufende Kalenderjahr beträgt 13,00 €.

§ 7 Auflösung des Sondervereins

1. Zur Auflösung des Sondervereins ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitgliedern des SV, bei der Hauptversammlung, erforderlich.

2. Bei einer Auflösung des Sondervereins fällt das Vereinsvermögen an den VdS (Verband der Sondervereine für Hühner, Groß- und Wassergeflügel).